Bereits vor 2 Jahren bei der Einführung der neuen Datenschutzordnung (DSGVO) war klar, dass es noch in einigen Bereichen Klärungsbedarf gibt. Ein wichtiger Punkt dabei waren die sogenannten Cookies. Cookies sind Informationen, die auf dem PC des Website-Besuchers beim Besuch einer Website automatisch gespeichert werden. Jetzt gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.05.2020 zu diesem Thema. Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Website-Betreiber eine aktive Einwilligung der Besucher ihrer Website benötigen, wenn sie Cookies setzen wollen oder anderweitig Daten der Besucher erfassen und weiterleiten. Die Einwilligung muss vom Besucher ausgehen – eine voreingestellte Checkbox im Cookie-Banner reicht dazu nicht aus.

Doch was bedeutet das für Sie?

Reine Bestätigungs-Meldungen oder vorangekreuzte Optionen sind nicht mehr zulässig und Zuwiderhandlungen können unangenehme Abmahnungen nach sich ziehen. Diese Unterscheidung wird dabei getroffen:

Für notwendige Cookies ist keine Einwilligung des Besuchers erforderlich. Notwendige Cookies sind solche, die zum Betreiben der Website erforderlich sind, die zum Beispiel die Spracheinstellungen, Cookie-Einwilligungen oder Warenkörbe speichern. Eine genaue Liste welche Cookies darunter fallen gibt es leider nicht. Deshalb muss dies im Einzelfall festgelegt werden. Es ist zu befürchten, dass dieses Thema künftig wieder die Gerichte beschäftigen wird. Dieses Thema scheint wohl eine unendliche Geschichte zu sein…

Für alle weiteren Cookies und Aufzeichnungsprogramme, die zum Beispiel zu Analyse- oder Marketingzwecken gesetzt werden, müssen Sie die Einwilligung des Besuchers aktiv einholen. Da diese Einwilligung ausdrücklich erteilt werden muss, ist eine Opt-Out-Lösung, bei der der Besucher voreingestellte Cookies deaktivieren muss, unzulässig. Ebenfalls unzureichend ist ein Banner, mit dem Sie den Website-Besucher lediglich über die Verwendung von Cookies informieren. Und falls Sie noch gar kein entsprechendes Tool auf Ihrer Seite verwenden, ist das natürlich ebenfalls unzulässig und in höchstem Masse abmahngefährdet – hier sollte schnell gehandelt werden.

Bevor also Ihre Besucher nicht eingewilligt haben, darf Ihre Website nur mit den notwendigen Cookies betrieben werden. Welche das sind, ist rechtlich nicht klar vorgegeben (siehe vorletzter Absatz). Technisch ist das relativ aufwendig, denn Sie brauchen ein sogenanntes Consent-Tool – also eine Software, welche die entsprechenden Cookies und Programme sperrt, bis eine Einwilligung erfolgt und folgende Funktionen aufweist:

  • Beschreibung der Funktionsweise der einzelnen Cookies
  • Gruppierung der Cookies nach Funktion, z.B. für Marketing, Statistiken und Präferenzen
  • Auswahl einzelner Cookies oder Cookie-Gruppen durch den Besucher
  • Einwilligung des Besuchers zur Verwendung der ausgewählten oder aller Cookies

Vergessen Sie auch nicht, Ihre Datenschutzerklärung entsprechend anzupassen, da der Umgang mit den Daten der Besucher hier detailliert aufgeführt werden muss.

Da nach solchen Urteilen meist auch die Abmahn-Anwälte schnell aktiv werden, empfehlen wir Ihnen sehr zeitnah die entsprechenden Änderungen auf Ihrer Website vorzunehmen.

Falls Sie dabei Hilfe benötigen, übernehmen wir gerne diese Arbeiten für Sie.

Folgende Leistungen bieten wir Ihnen an (gilt nur für WordPress):

  • Backup der jetzigen Website
  • Aktualisierung aller benötigten Plugins und wenn ggf. auch der WordPress-Version
  • Entfernung aller nicht benötigten Plugins (z.B. nicht mehr rechtskonforme Cookie-Banner)
  • Einbindung eines Consent-Tools in Ihre Website
  • Anpassung der Texte und Zuordnung der Cookies und Tracking-Tools
  • Anpassung der Datenschutzerklärung entsprechend den neuen rechtlichen Änderungen
  • Verknüpfung zur Datenschutzerklärung und dem Impressum

Bitte ignorieren Sie auf keinesfalls die neuen Datenschutz-Anforderungen. Falls Sie Interesse an einer Beratung oder Umsetzung haben kontakten Sie uns bitte. Wer hier nichts unternimmt, riskiert eine sehr teure und unnötige Abmahnung!