Seit Ende letzten Jahres hat Google seine Markenrichtlinien für AdWords neu festgelegt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist die Buchung markenrechtlich geschützter Begriffe als Keyword nun möglich. Markeninhaber, deren Rechte verletzt sind, müssen sich bei Google beschweren. Google prüft anschliessend die Beschwerde und greift nur ein, wenn der Werbetreibende den User zu einer irreführenden Seite führt oder die Anzeige irreführend ist. Google beruft sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
So weit, so gut. Die Frage ist wie weit dies in Deutschland in der Praxis umgesetzt wird. Anbei einige aktuelle Gerichtsurteile:
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 09.12.2010) hat entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke als blosses Keyword bei Google AdWords eine Markenverletzung ist. Die Frankfurter Richter vertreten den Standpunkt, dass eine Zuordnungsverwirrung bereits dann entsteht, wenn aus der Anzeige nicht explizit hervorgeht, dass es sich um eine andere Firma handelt.
Das OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010) bejaht in Fällen der Keyword Nutzung eine Markenverletzung und begründet dies damit, dass eine normale AdWords Anzeige nur einen unbestimmten Eindruck vermittle und es somit für den User nicht klar zu erkennen sei, wer die Anzeige tatsächlich geschaltet habe.
Ein Unternehmen, welches im Rahmen der Google AdWords einen geschützten Markennamen als Keyword verwendet, verhält sich rechtswidrig, wenn neben den Suchergebnissen im Anzeigentext selbst der Markenname erscheint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010). Und zwar obwohl der durchschnittliche User weiss, dass es sich bei Google AdWords Anzeigen um bezahlte Werbung handelt und nicht um generische Suchergebnisse.
Anders urteilt das LG Berlin (Urteil vom 22.09.2010), wonach ein Verstoss nur dann gegeben ist, wenn der User bei Betrachten der Anzeige davon ausgehen muss, dass der Werbetreibende und der Markeninhaber wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Das Berliner Landgericht richtet sich damit nach den Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist eine Zuordnungsverwirrung und somit eine Rechtsverletzung bei einer AdWords Anzeige nicht gegeben. Der User werde grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Werbetreibende und der Markeninhaber wirtschaftlich verbunden sei. Es sei dem User geläufig, dass der Inhalt der generischen Suchergebnisse ein ganz anderer sei als die Informationen, die mit „Anzeige“ überschrieben seien.
Verwirrung pur… Mein Tipp: Buchen Sie momentan aus Sicherheitsgründen noch KEINE Keywords die markenrechtlich geschützt sind. Es KANN gerichtliche Folgen haben.